29. Juni 2021
Die Ergänzung des Artikels 297
„3. Nach Absatz (2) [des Artikels 297 des Strafgesetzbuchs — Amtsmissbrauch — Anm. d. Verf.] wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut angefügt: ‚(3) Mit Freiheitsstrafe von 7 bis 10 Jahren wird die Tat des öffentlichen Bediensteten bestraft, Rechtsnormen anzuwenden, die durch Entscheidung des Verfassungsgerichts Rumäniens für verfassungswidrig erklärt wurden.‘“
Absatz 3 des Artikels 16 des #Souveränitätsgesetzes bestraft die Nichtbeachtung der Entscheidungen des Verfassungsgerichts durch jede den öffentlichen Bediensteten gleichgestellte Person.
Wäre der Gesetzentwurf „Souveränitätsgesetz“ bereits Gesetz gewesen, so wäre der Volksanwalt sofort wieder in sein Amt eingesetzt worden.
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