8. September 2021
Der Entwurf und die Verführung Minderjähriger (III)
#DasSouveränitätsgesetz ändert Artikel 221 des Strafgesetzbuchs mit der Randbezeichnung „Sexuelle Korrumpierung Minderjähriger“ und stellt die Tat unter Strafe, Minderjährigen unter 14 Jahren Materialien zugänglich zu machen, die Sexualität ausdrücklich schildern.
Mit dieser Änderung wollte ich alle Taten unter Strafe stellen, die unter dem Vorwand der „Sexualerziehung“ die Kindheit zerstören und die Köpfe und Seelen unserer Kinder verderben.
Diese Maßnahme kommt als Antwort auf das abgestimmte Vorgehen der „Progressisten“, mit dem versucht wird, die Kindheit zu sexualisieren und damit homosexuelle Beziehungen und die „Ideologie“ des fließenden Geschlechts schon im zartesten Alter darzustellen.
„Artikel 9
Das Gesetz Nr. 286 vom 17. Juli 2009 über das Strafgesetzbuch, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 510 vom 24. Juli 2009, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, wird wie folgt geändert und ergänzt: (…)
(4) In Artikel 221 wird Absatz 4 geändert und erhält folgenden Inhalt:
‚Das Bestimmen eines Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr nicht vollendet hat, durch einen Volljährigen, der Begehung exhibitionistischer Handlungen oder Vorführungen und Darbietungen beizuwohnen, in deren Rahmen sexuelle Handlungen jeder Art begangen werden, sowie das Zugänglichmachen von Materialien pornografischen Charakters oder mit Inhalten, die Sexualität ausdrücklich schildern, werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis drei Jahren bestraft. (…)‘“
Begründung:
Artikel 9 ändert das Gesetz Nr. 286/2009 — das Strafgesetzbuch — und bringt die Gesetzgebung auf diesem Gebiet in Einklang mit den jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichts sowie mit den durch den vorliegenden Gesetzesvorschlag eingeführten Änderungen. (…)
Absatz 4 des Artikels 9 ändert Absatz 4 des Artikels 221 des Strafgesetzbuchs und hebt das Alter, ab dem die Tat, einen Minderjährigen zum Beiwohnen exhibitionistischer Handlungen oder von Vorführungen und Darbietungen mit sexuellen Handlungen jeder Art zu bestimmen, strafbar ist, von 13 auf 14 Jahre an. Zugleich wurde auch die Tat unter Strafe gestellt, dem Minderjährigen Materialien pornografischen Charakters oder mit Inhalten, die Sexualität ausdrücklich schildern, zugänglich zu machen. Berücksichtigt wurde die Notwendigkeit, die Unschuld und die natürliche Entwicklung des Minderjährigen im Einklang mit den von der Gesellschaft allgemein anerkannten sittlichen Normen zu bewahren, bis zu einem Alter, in dem die unter Strafe gestellten Taten ihre Gefährlichkeit verlieren und nicht mehr geeignet sind, die seelische Entwicklung des Minderjährigen zu beeinträchtigen. Ebenso wurde die Tat, dem Minderjährigen Materialien pornografischen Charakters oder mit Inhalten, die Sexualität ausdrücklich schildern, zugänglich zu machen, in den Bereich des Strafunrechts aufgenommen, angesichts des höheren Interesses des Minderjährigen und der nachteiligen Wirkung pornografischer Materialien oder solcher mit ausdrücklicher Schilderung von Sexualität auf die Psyche Minderjähriger und deren Entwicklung im zarten Alter. (…)“
FORTSETZUNG FOLGT.
Nachschrift:
Wenn Sie mit den vom Souveränitätsgesetz vertretenen Grundsätzen einverstanden sind, tragen Sie sich als Freiwilliger in die #ArmeeDerSouveränität unter http://VremSuveranitate.ro/ ein!
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