1. September 2021
Das Souveränitätsgesetz und die Arzneimittel
#DasSouveränitätsgesetz verbietet den Vertrieb oder die Verwendung von Arzneimitteln, Impfstoffen, Medizinprodukten und anderen pharmazeutischen Erzeugnissen, für die der Hersteller keine Gewährleistungen und keine erwiesenermaßen tauglichen Abhilfen bietet oder für die keine vollständigen klinischen Prüfungen durchgeführt wurden; es beseitigt die Werbung für Arzneimittel und verbietet das Gewähren von Vorteilen (die Bestechung) an Ärzte durch die Arzneimittelhersteller:
Artikel 5
Das Gesetz 95 vom 14. April 2006 über die Reform im Gesundheitswesen, neu veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 652 vom 28. August 2015, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, wird wie folgt geändert und ergänzt:
(1) Nach Artikel 704 wird ein neuer Artikel, Art. 704^1, mit folgendem Inhalt eingefügt:
„(1) Es dürfen keine Arzneimittel oder Medizinprodukte vertrieben oder verwendet und keine ärztlichen Behandlungen angewandt werden, für die der Hersteller keine Gewährleistungen und keine erwiesenermaßen tauglichen Abhilfen gegen Nebenwirkungen bietet.
(2) Verboten ist der Vertrieb oder die Verwendung von Arzneimitteln, Impfstoffen, Medizinprodukten und anderen pharmazeutischen Erzeugnissen, für die keine vollständigen klinischen Studien nach der durch Gesetz festgelegten Methodik durchgeführt wurden.“
(2) In Artikel 811 wird Absatz (1) geändert und erhält folgenden Inhalt:
„(1) Im Sinne des vorliegenden Kapitels umfasst die Werbung für Arzneimittel jede Art der Unterrichtung durch unmittelbaren Kontakt (das ‚Haustürsystem‘) sowie jede Form der Förderung, die darauf abzielt, die Verschreibung, den Vertrieb, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln anzuregen; die Werbung für Arzneimittel umfasst insbesondere:
- die an zur Verschreibung oder zum Vertrieb von Arzneimitteln befugte Personen gerichtete Arzneimittelwerbung;
- Besuche von Pharmareferenten bei zur Verschreibung von Arzneimitteln befugten Personen;
- die Abgabe von Mustern;“
Artikel 813 wird geändert und erhält folgenden Inhalt:
„(1) Verboten ist jede Form kommerzieller Werbung im Fernsehen, im Rundfunk und in den sozialen Netzwerken für zugelassene oder nicht zugelassene Arzneimittel, Impfstoffe, Medizinprodukte und andere pharmazeutische Erzeugnisse.
(2) Verboten ist die unmittelbare Abgabe von Arzneimitteln an die Bevölkerung durch die Hersteller zu Werbezwecken.
Begründung:
Artikel 5 zielt auf den Schutz des Gesundheitszustands des rumänischen Volkes, des Trägers der nationalen Souveränität; es werden Änderungen am Gesetz 95/2006 über die Reform im Gesundheitswesen vorgenommen, durch die der Vertrieb oder die Verwendung von Arzneimitteln, Impfstoffen, Medizinprodukten und anderen pharmazeutischen Erzeugnissen verboten wird, für die der Hersteller keine Gewährleistungen und keine erwiesenermaßen tauglichen Abhilfen bietet oder für die keine vollständigen klinischen Prüfungen durchgeführt wurden.
Ebenso werden in Absatz 2 drei Unterpunkte des Artikels 811 des Gesetzes 95 vom 14. April 2006 aufgehoben, die bestimmte unsittliche Arten der Arzneimittelwerbung mit unmittelbarer Wirkung auf den Gesundheitszustand des rumänischen Volkes erlauben — ein Umstand, der die nationale Souveränität gefährdet. Aus diesem Grund wurden aus Artikel 811 des Gesetzes 95 vom 14. April 2006 auch die Unterpunkte 5, 6 und 7 mit folgendem Wortlaut gestrichen: „- die Anregung der Verschreibung oder des Vertriebs von Arzneimitteln durch das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen in Geld oder in Sachwerten, außer wenn diese von symbolischem Wert sind; - die Förderung von Werbeveranstaltungen, an denen zur Verschreibung oder zum Vertrieb von Arzneimitteln befugte Personen teilnehmen; - die Förderung wissenschaftlicher Kongresse, an denen zur Verschreibung oder zum Vertrieb von Arzneimitteln befugte Personen teilnehmen, und insbesondere die Übernahme der dadurch veranlassten Reise- und Unterbringungskosten.“
Aus denselben Gründen wurde in Absatz 3 der Art. 813 des Gesetzes 95/2006 geändert und jede Form kommerzieller Werbung im Fernsehen, im Rundfunk und in den sozialen Netzwerken für zugelassene oder nicht zugelassene Arzneimittel, Impfstoffe, Medizinprodukte und andere pharmazeutische Erzeugnisse verboten.
Aus denselben Erwägungen wurde auch die unmittelbare Abgabe von Arzneimitteln an die Bevölkerung durch die Hersteller zu Werbezwecken verboten.
FORTSETZUNG FOLGT.
Nachschrift:
Wenn Sie mit den vom Souveränitätsgesetz vertretenen Grundsätzen einverstanden sind, tragen Sie sich als Freiwilliger in die #ArmeeDerSouveränität unter http://VremSuveranitate.ro/ ein!
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