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StartseiteDie Gesetze, die wir brauchenVom Souveränitätsgesetz

31. August 2021

Keine Zwangsbehandlungen

#DasSouveränitätsgesetz macht die zwangsweise Verabreichung jeder Art von Arzneimittel, Sanitätsmaterial, Medizinprodukt oder jedes anderen therapeutischen Mittels unmöglich und verbietet jede Form positiver oder negativer Diskriminierung „infolge der Annahme oder Ablehnung einer Behandlung oder eines Medizinprodukts.“

„Artikel 4

Das Gesetz 46 vom 21. Januar 2003 über die Rechte des Patienten, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 51 vom 29. Januar 2003, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, wird wie folgt geändert und ergänzt:

In Artikel 4 wird nach Absatz (1) ein neuer Absatz, Abs. (2), mit folgendem Inhalt eingefügt:

‚Arzneimittel, Sanitätsmaterialien, Medizinprodukte und andere therapeutische Mittel dürfen rumänischen Bürgern nur nach vorheriger Einholung des Einverständnisses und der schriftlichen Einwilligung der Patienten verabreicht bzw. angewandt werden, im Anschluss an eine vorherige und verpflichtende Aufklärung auf Grundlage der vom Hersteller der vorgeschlagenen Arzneimittel gelieferten Beipackzettel, ausgenommen medizinische Notfälle.‘

Nach Artikel 361 wird ein neuer Artikel, Art. 362, mit folgendem Inhalt eingefügt:

‚Kein Bürger darf infolge der Annahme oder Ablehnung einer Behandlung oder eines Medizinprodukts positiv oder negativ diskriminiert werden.‘“

Begründung:

„Artikel 4 ändert das Gesetz über die Rechte des Patienten 46/2003 und verlangt die Einholung des Einverständnisses und der schriftlichen Einwilligung des Patienten vor der Verabreichung von Arzneimitteln, Sanitätsmaterialien, Medizinprodukten und anderen therapeutischen Mitteln. Die Maßnahme ist unbedingt notwendig zur Stärkung des Rechts des Bürgers auf Leben und auf körperliche und seelische Unversehrtheit, in Einklang gebracht mit der Gewissensfreiheit. Jedes dieser Elemente ist untrennbar mit der Souveränität des Volkes verbunden, das als Gesamtheit der Bürger gesehen wird, deren Rechte und Freiheiten gewährleistet sein müssen.

Aus demselben Grund wird in Absatz 2 des Artikels 4 auch jede positive oder negative Diskriminierung infolge der Annahme oder Ablehnung einer Behandlung oder eines Medizinprodukts verboten. Jede Diskriminierung widerspricht der Verfassung, da sie geeignet ist, die Rechte und Freiheiten eines Teils des Volkes zu beeinträchtigen — was unmittelbar nicht nur das Recht des Bürgers als Einzelnen berührt, sondern die Souveränität des rumänischen Staates selbst, durch die Diskriminierung und die Beschränkung der Rechte eines Teils der Gesellschaft.“

FORTSETZUNG FOLGT.

Nachschrift:

Wenn Sie mit den vom Souveränitätsgesetz vertretenen Grundsätzen einverstanden sind, tragen Sie sich als Freiwilliger in die #ArmeeDerSouveränität unter http://VremSuveranitate.ro/ ein!

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Thema: Die Gesetze, die wir brauchen · Unterthema: Vom Souveränitätsgesetz

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