20. April 2021
Das Souveränitätsgesetz. Die Zeit ist gekommen
33 Artikel, die Rumänien verändern!
Nach Gesprächen mit Hunderten von Menschen und Beratungen mit Dutzenden Rechtsgelehrten sowie mit Dutzenden weiteren, die am Leben des Gemeinwesens teilhaben, habe ich die Freude, Ihnen die jüngste Fassung des Souveränitätsgesetzes zur Kenntnis zu bringen — die 10. und wohl letzte, an der wir nur noch die Begründung und einige geringfügige Änderungen vornehmen werden.
Gesetzentwurf Fassung 10: das Souveränitätsgesetz oder das Gesetz zum Schutz des höheren und souveränen Interesses des rumänischen Volkes und Bürgers
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Kapitel I — Ökologische Maßnahmen zum Schutz des höheren und souveränen Interesses des rumänischen Volkes und Bürgers
1. Artikel 29 des Gesetzes 46 vom 19. März 2008 — des Forstgesetzbuches — wird geändert und erhält folgenden Wortlaut: „Rodungen und Kahlschläge auf dem Gebiet Rumäniens, einschließlich der mit ökologischem Wiederaufbau, Verjüngung und Waldpflege begründeten, sind bis zum 1. Januar 2121 untersagt.“ Die Absätze 2 bis 5 des Artikels 29 des Gesetzes 46 vom 19. März 2008 — des Forstgesetzbuches — werden aufgehoben.
2. In Art. 108 Abs. (1) des Gesetzes Nr. 46 vom 19. März 2008 — des Forstgesetzbuches — werden zwei neue Buchstaben, e) und f), mit folgendem Wortlaut eingefügt: „e) mit Freiheitsstrafe von 7 bis 20 Jahren die Tat, Bäume des Waldbestandes krank zu machen oder mit Schädlingen zu befallen; f) mit Freiheitsstrafe von 7 bis 20 Jahren der Verstoß gegen das in Art. 29 dieses Gesetzes vorgesehene Verbot.“
3. Mit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ist die Ausfuhr unverarbeiteten Holzes — einschließlich Stammholz, mit oder ohne Rinde, Schnittholz, Balken oder Eisenbahnschwellen — bis zum 1. Januar 2121 untersagt. Die Nichtbeachtung des Ausfuhrverbots für Holz wird mit Freiheitsstrafe von 7 bis 20 Jahren und dem Verbot bestimmter Rechte bestraft.
4. Artikel 13 des Gesetzes Nr. 211/2011 über die Abfallordnung wird durch Anfügung des Absatzes 2 geändert, der folgenden Wortlaut erhält: „Die Einfuhr von Abfällen jedweder Art in das Land ist untersagt.“
KAPITEL II — Maßnahmen im wirtschaftlichen Bereich zum Schutz des höheren und souveränen Interesses des rumänischen Volkes und Bürgers
5. Mit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ist die Veräußerung von Vermögenswerten des rumänischen Staates oder der vom Staat gehaltenen Aktien an nationalen Gesellschaften und Unternehmen, an Kreditinstituten sowie an jeder anderen Gesellschaft, an der der Staat Aktionär ist — gleichviel welchen Anteil am Grundkapital er hält —, bis zum 1. Januar 2121 untersagt.
6. Mit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes wird die Konzessionierung von Gütern im öffentlichen Eigentum des Staates vom Parlament gebilligt.
7. In Art. 307 des Verwaltungsgesetzbuches vom 03.07.2019 wird nach Absatz (1) ein neuer Absatz (1¹) mit folgendem Wortlaut eingefügt: „Die durch Konzessionierung erzielte Mindestabgabe darf nicht unter dem Durchschnitt des europäischen Marktes liegen.“
8. Die Goldreserve Rumäniens wird ausschließlich und vollständig bei der Nationalbank Rumäniens verwahrt. Binnen höchstens 180 Tagen nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Amtsblatt Rumäniens holt die Nationalbank Rumäniens das außerhalb Rumäniens verwahrte Gold vollständig zurück.
9. Mit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes sind die vom rumänischen Staat geschlossenen Verträge öffentlich und werden auf der Netzseite der vertragschließenden Einrichtung sowie im Amtsblatt, Teil IV, veröffentlicht. Binnen höchstens 5 Tagen nach Verabschiedung des vorliegenden Gesetzes werden alle bis zu diesem Zeitpunkt vom rumänischen Staat geschlossenen Verträge auf der Netzseite der vertragschließenden Einrichtung und im Amtsblatt, Teil IV, veröffentlicht.
10. Das Unterlassen eines Amtsträgers, Konzessions- oder Privatisierungsverträge nach ihren Bestimmungen zu vollziehen, oder gegebenenfalls das Unterlassen, Klagen auf deren Vollzug zu erheben, wird, wenn vorsätzlich begangen, mit Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren und dem Verbot bestimmter Rechte bestraft. Dasselbe Unterlassen wird, wenn fahrlässig begangen, mit Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren und dem Verbot bestimmter Rechte bestraft.
11. Nach Absatz 1 des Art. 394 StGB wird ein neuer Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: „Hat die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Tat der nationalen Wirtschaft erheblichen Schaden zugefügt, so ist die Strafe lebenslange Haft oder Freiheitsstrafe von 15 bis 25 Jahren und das Verbot bestimmter Rechte.“
12. Mit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ist der Vertrieb auf dem Gebiet Rumäniens von Erzeugnissen untersagt, die von geringerer Güte sind als die unter derselben Marke im Herkunftsland vertriebenen. Untersagt ist der Vertrieb von Waren unterschiedlicher Güte unter derselben Marke. Der Verstoß gegen die vorliegende Rechtsnorm stellt eine irreführende Geschäftspraxis im Sinne des Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes 363/2007 vom 21. Dezember 2007 dar und zieht die Ahndung des Händlers mit einer Geldbuße zwischen 10.000.000 und 50.000.000 € nach sich, je nach Schwere der Tat.
Kapitel III — Maßnahmen zur Stärkung des Rechtsstaats und zum Schutz des höheren und souveränen Interesses des rumänischen Volkes und Bürgers
13. Beschränkungen der Grundrechte und Grundfreiheiten des Menschen dürfen weder durch Dringlichkeitsverordnung noch durch normative Verwaltungsakte festgelegt werden.
14. Das Gesetz 55/2020 über bestimmte Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Folgen der COVID-19-Pandemie wird aufgehoben.
15. Medizinische Behandlungen und Vorrichtungen dürfen rumänischen Bürgern nur nach vorheriger Einholung der aufgeklärten und schriftlichen Zustimmung und Einwilligung der Patienten oder ihrer gesetzlichen Vertreter verabreicht beziehungsweise angewandt werden, im Anschluss an eine vorherige und verpflichtende Aufklärung, die mündlich und auf der Grundlage der vom Hersteller der vorgeschlagenen Arzneimittel oder Vorrichtungen bereitgestellten Beipackzettel und Unterlagen erfolgt; ausgenommen sind medizinische Notfälle, die das Leben des Patienten gefährden und eine sofortige Behandlung erfordern. Kein Bürger darf infolge der Annahme oder Ablehnung einer medizinischen Behandlung oder Vorrichtung bevorzugt oder benachteiligt werden.
16. Arzneimittel oder medizinische Vorrichtungen dürfen nicht vertrieben und medizinische Behandlungen nicht angewandt werden, für die der Hersteller keine Gewähr leistet und nicht die volle Verantwortung übernimmt für unerwünschte Reaktionen und/oder Wirkungen, Wechselwirkungen mit Arzneimitteln, kurz- und langfristige Wirkungen, Wirkungen auf Schwangerschaft, Stillzeit und Fruchtbarkeit, und für die er keine Abhilfen und/oder erwiesenermaßen tragfähigen Lösungen dagegen sowie keine Entschädigung anbietet. Zugleich ist der Vertrieb von Arzneimitteln, Impfstoffen, medizinischen Vorrichtungen und anderen pharmazeutischen Erzeugnissen untersagt, für die keine vollständigen klinischen Prüfungen durchgeführt wurden und für die keine nationalen Zulassungen nach der gesetzlich festgelegten Methodik vorliegen.
17. Jede Form gewerblicher Werbung im Fernsehen, im Rundfunk und in den sozialen Netzwerken für zugelassene oder nicht zugelassene Arzneimittel, Impfstoffe, medizinische Vorrichtungen und andere pharmazeutische Erzeugnisse ist untersagt.
18. Art. 297 StGB — Amtsmissbrauch — wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird geändert und erhält folgenden Wortlaut: „Die Tat eines Amtsträgers, der in Ausübung seiner Dienstpflichten eine Handlung unterlässt oder sie unter Verletzung des Gesetzes vornimmt, um einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen, und dadurch einen Schaden oder eine Verletzung der Rechte oder rechtmäßigen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von 2 bis 7 Jahren und dem Verbot der Bekleidung eines öffentlichen Amtes bestraft.“ 2. Absatz 2 wird geändert und erhält folgenden Wortlaut: „(2) Mit derselben Strafe wird die Tat eines Amtsträgers bestraft, der in Ausübung seiner Dienstpflichten die Ausübung eines Rechts einer Person beschränkt oder für diese eine Lage der Unterlegenheit schafft aufgrund von Rasse, Staatsangehörigkeit, ethnischer Herkunft, Sprache, Religion, Geschlecht, sexueller Ausrichtung, politischer Zugehörigkeit, Vermögen, Alter, Behinderung, Annahme oder Ablehnung einer medizinischen Behandlung oder Vorrichtung, chronischer nicht ansteckender Krankheit oder HIV/AIDS-, CoViD-19-Infektion oder dergleichen.“ 3. Mit Freiheitsstrafe von 7 bis 10 Jahren wird die Tat eines Amtsträgers bestraft, Rechtsnormen anzuwenden, die durch Entscheidung des Verfassungsgerichts für verfassungswidrig erklärt wurden.
19. Artikel 247 der Strafprozessordnung wird geändert und erhält folgenden Wortlaut: „(1) Der Richter für Rechte und Freiheiten während der Strafverfolgung, der Richter der Vorprüfungskammer während des Vorprüfungsverfahrens oder das Gericht während der Hauptverhandlung kann die vorläufige medizinische Unterbringung des Verdächtigen oder Angeklagten anordnen, der geisteskrank oder chronisch Konsument psychoaktiver Substanzen ist, sofern der Zustand des Täters für die Begehung der Tat bestimmend war und die Maßnahme erforderlich ist, um eine konkrete und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden. (2) Die in Absatz (1) vorgesehene Maßnahme besteht in der unfreiwilligen medizinischen Unterbringung des Verdächtigen oder Angeklagten in einer besonderen Einrichtung der medizinischen Versorgung; sie wird für höchstens 60 Tage angeordnet und kann bis zur Genesung oder bis zu der Besserung verlängert werden, die den Gefahrenzustand beseitigt, der die Maßnahme veranlasst hat.
20. Artikel 18 Abs. 2 des GESETZES Nr. 202 vom 9. November 1998 (*neu veröffentlicht*) über die Organisation des Amtsblatts Rumäniens wird geändert und erhält folgenden Wortlaut: „Die elektronische Fassung des Amtsblatts Rumäniens ist unentgeltlich und frei, dauerhaft verfügbar. Die unentgeltliche und freie elektronische Fassung ist ein portables Dokument ohne Wasserzeichen oder gegenüber der gedruckten Fassung zusätzliche Aufschriften; sie wird allen Nutzern am selben Tag wie die Veröffentlichung zugänglich, auch zum Suchen, Speichern, Weitergeben und Drucken.“
21. Untersagt sind das Löschen von Beiträgen und das Sperren von Konten — mit Ausnahme jener, die Verstöße gegen die geltenden Rechtsvorschriften darstellen — in den sozialen Netzwerken und/oder im Netz (durch Kontenverwalter oder durch irgendwelche anderen Stellen). Jeder Verstoß gegen die Bestimmungen des Absatzes 1 begründet die materielle Haftung des sozialen Netzwerks oder der Netzseite. Jeder Streit über die Tätigkeit sozialer Netzwerke oder öffentlicher Netzseiten wird vom Amtsgericht am Wohnsitz des Klägers entschieden. Die Klage ist von der Stempelgebühr befreit.
Kapitel IV — Maßnahmen im Bereich der nationalen Sicherheit und Verteidigung zum Schutz des höheren und souveränen Interesses des rumänischen Volkes und Bürgers
22. Die Dienste für Nachrichtenwesen, Abwehr, Schutz, Sondernachrichtenverbindungen und die ihnen gleichgestellten Dienste werden ausschließlich zivil organisiert; ihre Beschäftigten werden durch Gleichstellung zu öffentlich Bediensteten mit besonderem Status, mit dem Recht, sich gewerkschaftlich zu organisieren und von den zuständigen zivilen Staatsanwaltschaften verfolgt zu werden. Ihr Statut wird durch organisches Gesetz geregelt. (Zu diesem Zweck führen die Beschäftigten dieser Einrichtungen keine militärischen Dienstgrade oder deren Entsprechungen, und die Über- und Unterordnungsverhältnisse werden nicht nach militärischen Regeln geordnet.)
23. Die Beteiligung der Dienste für Nachrichtenwesen, Abwehr und der ihnen gleichgestellten Dienste in jedweder Form an der Vornahme gerichtlicher Verfahrenshandlungen ist untersagt, mit Ausnahme jener, die Spionage- oder Terrortaten betreffen. Die Beeinflussung des mit einer Ermittlung betrauten Staatsanwalts oder Richters in jedweder Form durch irgendeine Person, auch aus den Geheimdiensten, stellt eine Straftat dar und wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar. Die Nichtanzeige der in Absatz 1 genannten Einflussnahme stellt eine Straftat dar und wird mit derselben Strafe bestraft.
24. Die Beteiligung der Dienste für Nachrichtenwesen, Abwehr und der ihnen gleichgestellten Dienste in jedweder Form an Tätigkeiten politischer, wirtschaftlicher und medialer Art ist untersagt. Den Nachrichtendiensten ist es untersagt, unmittelbar oder mittelbar, durch eigenes Personal oder durch zwischengeschaltete Personen, Handelsgesellschaften zu halten oder im Gebiet Rumäniens oder im Ausland Handelstätigkeiten auszuüben. Die Dienste für Nachrichtenwesen und Abwehr dürfen keine anderen Mittel verwenden als die im Staatshaushaltsgesetz vorgesehenen. Alle Erträge, die diese Dienste im Rahmen ihrer besonderen Tätigkeit erzielen, sind an den Staatshaushalt abzuführen. Ebenso untersagt sind Organisationen der Zivilgesellschaft, die von den Geheimdiensten unmittelbar oder über Mittelsleute ins Leben gerufen oder geleitet werden, sowie die Finanzierung irgendeiner Nichtregierungsorganisation. Der Verstoß gegen die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 stellt eine Straftat dar und wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren bestraft.
25. Artikel 110 Abs. 1 des GESETZES Nr. 208 vom 20. Juli 2015 über die Wahl des Senats und der Abgeordnetenkammer sowie über die Organisation und Tätigkeit der Ständigen Wahlbehörde wird geändert und erhält folgenden Wortlaut: „Die Ständige Wahlbehörde gewährleistet mit Unterstützung des Nationalen Instituts für Statistik die Einrichtung und Verwaltung des Informationssystems zur Überwachung der Wahlbeteiligung und zur Verhütung unrechtmäßiger Stimmabgabe, auf der Grundlage der Daten und Angaben aus dem Wählerverzeichnis und dem Verzeichnis der Wahllokale.“
26. Artikel 110 Abs. 3 desselben GESETZES Nr. 208 vom 20. Juli 2015 wird geändert und erhält folgenden Wortlaut: „Für die Einrichtung und den Betrieb des Informationssystems zur Überwachung der Wahlbeteiligung und zur Verhütung unrechtmäßiger Stimmabgabe während der Wahlen wird in der Regel die von den zentralen und örtlichen Behörden der öffentlichen Verwaltung sowie von den Bildungseinrichtungen gehaltene Informationsinfrastruktur genutzt.“
27. Artikel 110 Abs. 4 desselben GESETZES Nr. 208 vom 20. Juli 2015 wird geändert und erhält folgenden Wortlaut: „Die Durchführung von Wahlen, Volksabstimmungen und anderen Volksbefragungen sowie die Verwaltung der dazugehörigen Abläufe, einschließlich der Stimmenauszählung — mit Ausnahme der Wach- und Ordnungsaufgaben —, werden ausschließlich von den Wahlbüros, dem Zentralen beziehungsweise den Örtlichen, wahrgenommen. Der Verstoß gegen diese Bestimmung stellt eine Straftat dar und wird mit Freiheitsstrafe von 7 bis 10 Jahren bestraft.“
28. Mit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden folgende Vorschriften aufgehoben: Art. 110 Abs. 8, Art. 102¹ Abs. 4, Art. 110 Abs. 8 des GESETZES Nr. 208 vom 20. Juli 2015; Art. 103¹, Art. 92¹ Abs. 3, 4 und 5 des Gesetzes 202 vom 16. September 2020 zur Änderung und Ergänzung einiger Rechtsakte in Wahlangelegenheiten.
29. In Artikel 398 StGB wird Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: „Ebenso stellt eine Handlung des Hochverrats, die dieselbe Strafe nach sich zieht, die Weigerung des Präsidenten Rumäniens dar, die Entscheidungen des Verfassungsgerichts, mit denen Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art entschieden werden, binnen 10 Tagen nach Zustellung des Tenors umzusetzen.“
30. In Art. 453 Abs. 1 der Strafprozessordnung wird ein neuer Buchstabe g) mit folgendem Wortlaut eingefügt: „die Entscheidung beruhte auf einer gesetzlichen Bestimmung, die aufgehoben oder geändert wurde, nachdem die Entscheidung rechtskräftig geworden war, sofern die strafrechtlichen Bestimmungen günstiger sind oder die Tat nicht mehr strafbar ist.“
31. Es wird eine Nationalgarde errichtet, gegründet auf den Grundsatz der Verteidigung des gesamten Staatsgebiets durch das ganze Volk auf freiwilliger Grundlage. Freiwilliger in der Nationalgarde kann jeder rumänische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 55 Jahren werden. Die Organisation, Tätigkeit und Finanzierung der Nationalgarde sowie die Ordnung der Ausbildung und des Waffenbesitzes durch die Mitglieder der Nationalgarde werden durch organisches Gesetz festgelegt.
32. Mit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes wird militärische Ausrüstung nur beim Hersteller und nur unter den Bedingungen der Dringlichkeitsverordnung Nr. 189/2002 beschafft.
Kapitel V — Schluss- und Übergangsbestimmungen
33. Das vorliegende Gesetz tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft; jede entgegenstehende Bestimmung ist von diesem Tage an von Rechts wegen aufgehoben.
Wer möchte, kann sich an der Unterschriftensammlung beteiligen unter http://VremSuveranitate.ro/
#WirWollenSouveränität
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