18. Februar 2021
Das Souveränitätsgesetz erreichte die beste Sendezeit im Fernsehen
Victor Ciutacu hat angekündigt, dass wir dieses Thema nächste Woche eingehender besprechen werden.
Ich hinterlasse Ihnen unten die neueste Fassung des Teils über die wirtschaftlichen Maßnahmen, die zur Wiedererlangung der nationalen Souveränität nötig sind.
Nächste Woche wird hoffentlich auch der Teil über Rechte und Freiheiten der endgültigen Fassung näher sein.
Gesetzentwurf V. 2: Das Souveränitätsgesetz oder das Gesetz zum Schutz des höheren und souveränen Interesses des rumänischen Volkes und Bürgers
1. Der Kahlschlag von Waldbeständen auf dem Gebiet Rumäniens ist bis zum 1. Januar 2100 verboten.
2. Die Veräußerung von Vermögenswerten des rumänischen Staates oder von Anteilen, die der Staat an nationalen Gesellschaften und Unternehmen, an Kreditinstituten sowie an jeder anderen Gesellschaft hält, an der der Staat Anteilseigner ist, unabhängig vom gehaltenen Anteil am Grundkapital, ist bis zum 1. Januar 2100 verboten.
3. Bis zum 1. Januar 2050 wird die Börsennotierung der vom rumänischen Staat gehaltenen Anteile ausschließlich durch ein Gesetz genehmigt, das mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder jeder Kammer des Parlaments angenommen wurde.
4. Bis zum 1. Januar 2100 wird die Konzessionierung der nationalen Naturschätze ausschließlich durch ein Gesetz genehmigt, das mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder jeder Kammer des Parlaments angenommen wurde. Es dürfen keine Konzessionsverträge genehmigt werden, in denen die dem rumänischen Staat zustehenden Förderabgaben unter dem Niveau des europäischen Marktes liegen.
5. Die Goldreserve Rumäniens wird ausschließlich und vollständig bei der Rumänischen Nationalbank hinterlegt. Binnen höchstens 180 Tagen nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Amtsblatt Rumäniens wird die Rumänische Nationalbank das außerhalb Rumäniens hinterlegte Gold vollständig zurückführen.
6. Die Einfuhr von Abfällen jeder Art in das Land ist verboten, gleichviel ob sie aus dem Raum der Europäischen Union oder von außerhalb der Gemeinschaft stammen.
7. Der Vertrieb auf dem Gebiet Rumäniens von Erzeugnissen minderer Qualität als jene, die unter derselben Marke im Ursprungsland vertrieben werden, ist verboten. Der Vertrieb von Waren unterschiedlicher Qualität unter derselben Marke ist verboten. Die Verletzung dieser Rechtsnorm stellt eine irreführende Geschäftspraxis im Sinne des Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes 363/2007 vom 21. Dezember 2007 dar und zieht die Ahndung des Händlers mit einer Geldbuße zwischen 10.000.000 und 50.000.000 € nach sich, je nach Schwere der Tat.
8. Der Erwerb militärischer Ausrüstung von ausländischen Herstellern, die keine Offset-Fertigung in Rumänien von mindestens 40 % des Vertragswerts gewährleisten, ist verboten.
9. Das bösgläubige Unterlassen, Konzessionsverträge gemäß deren Bestimmungen zu vollziehen, oder gegebenenfalls Klagen zu deren Vollzug zu erheben, begründet die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters mit Freiheitsstrafe von 5 bis 20 Jahren und dem Verbot bestimmter Rechte.
10. Unter Strafe gestellt wird die Untergrabung der Volkswirtschaft mit folgendem Wortlaut: „Die Tat, eine der in Art. 176 des Strafgesetzbuchs genannten juristischen Personen zu benutzen oder deren normale Tätigkeit zu behindern, wenn die Tat geeignet ist, die Volkswirtschaft zu untergraben, wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis 20 Jahren und dem Verbot bestimmter Rechte bestraft. Hat die im vorstehenden Absatz genannte Tat der Volkswirtschaft bedeutenden Schaden zugefügt, so ist die Strafe lebenslange Haft oder Freiheitsstrafe von 15 bis 25 Jahren und das Verbot bestimmter Rechte.
Alles hängt jetzt von uns ab, von jedem Einzelnen von uns!
Melden Sie sich als Freiwillige in der #ArmeeDerSouveränität an unter:
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#DasSouveränitätsgesetz
#WirWollenSouveränität!
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