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Vasile LovinescuDie Perikope des TagesDie Dritte Republik

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6. Februar 2021

Das Souveränitätsgesetz wurde überarbeitet und erweitert

Nach den mit Ihnen, den Unterstützern dieser Volksgesetzesinitiative, geführten Gesprächen habe ich folgende Änderungen und Ergänzungen vorgenommen:

In Artikel 1 habe ich auf Ihre Bitten hin das Jahr, bis zu dem der Kahlschlag von Waldbeständen untersagt ist, von 2040 auf 2100 geändert.

In Artikel 2 habe ich auch das Verbot der Börsennotierung der vom rumänischen Staat gehaltenen Aktien ohne Zustimmung der qualifizierten Mehrheit des Parlaments eingefügt und zugleich klargestellt, dass diese qualifizierte Mehrheit ⅔ der Gesamtzahl der Parlamentarier bedeutet. Dieselbe Klarstellung zum Begriff der qualifizierten Mehrheit habe ich auch in Artikel 3 vorgenommen.

In Artikel 7, der ursprünglich lautete: „Medizinische Behandlungen dürfen rumänischen Bürgern nur nach vorheriger Einholung der schriftlichen Zustimmung und Einwilligung der Patienten verabreicht werden, im Anschluss an eine vorherige und verpflichtende Aufklärung auf der Grundlage der vom Hersteller der vorgeschlagenen Arzneimittel bereitgestellten Beipackzettel; ausgenommen sind medizinische Notfälle“, wurde die Bestimmung eingefügt, wonach „kein Bürger infolge der Annahme oder Ablehnung einer medizinischen Behandlung bevorzugt oder benachteiligt werden darf“.

In Artikel 13 habe ich als ebenfalls untersagt die Vertrauensfrage der Regierung im Bereich der organischen Gesetze eingefügt, sodass der Artikel nun lautet: „Die Verabschiedung von Maßnahmen durch Dringlichkeitsverordnung oder durch Vertrauensfrage der Regierung in dem nach Art. 73 Abs. 3 der Verfassung ausschließlich den organischen Gesetzen vorbehaltenen Bereich ist untersagt, ebenso die Änderung oder Aufhebung von Bestimmungen organischer Gesetze durch Dringlichkeitsverordnung oder durch Vertrauensfrage der Regierung.“

Dem Souveränitätsgesetz wurden weitere 4 Artikel hinzugefügt, nämlich:

16. Art. 297 Abs. 2 StGB wird wie folgt geändert: „(2) Mit derselben Strafe wird die Tat eines Amtsträgers bestraft, der in Ausübung seiner Dienstpflichten die Ausübung eines Rechts einer Person beschränkt oder für diese eine Lage der Unterlegenheit schafft aufgrund von Rasse, Staatsangehörigkeit, ethnischer Herkunft, Sprache, Religion, Geschlecht, sexueller Ausrichtung, politischer Zugehörigkeit, Vermögen, Alter, Behinderung, ANNAHME ODER ABLEHNUNG EINER MEDIZINISCHEN BEHANDLUNG, chronischer nicht ansteckender Krankheit oder HIV/AIDS-Infektion.“

17. Die Goldreserve Rumäniens wird ausschließlich und vollständig bei der Nationalbank Rumäniens verwahrt. Die Behörden sind verpflichtet, binnen höchstens 180 Tagen nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Amtsblatt Rumäniens das außerhalb Rumäniens verwahrte Gold vollständig zurückzuholen.

18. Untersagt ist der Vertrieb auf dem Gebiet Rumäniens von Erzeugnissen, die von geringerer Güte sind als vergleichbare, in einem anderen Staat der Europäischen Union verkaufte Erzeugnisse. Der Verstoß gegen die vorliegende Rechtsnorm stellt eine irreführende Geschäftspraxis im Sinne des Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes 363/2007 vom 21. Dezember 2007 dar und zieht die gesamtschuldnerische Ahndung von Hersteller und Händler mit einer Geldbuße zwischen 10.000.000 und 50.000.000 € nach sich, je nach Schwere der Tat.

19. Artikel 19 des Gesetzes Nr. 202/1998 über die Organisation des Amtsblatts Rumäniens, neu veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 206 vom 11. April 2013, in der Fassung späterer Änderungen, wird geändert und erhält folgenden Wortlaut: „Art. 19 Der Eigenbetrieb ‚Amtsblatt‘ erstellt ein elektronisches Erzeugnis, das die veröffentlichten Rechtsakte und die aktualisierte und konsolidierte Gesetzgebung enthält und das dauerhaft und unentgeltlich im Internet zugänglich ist.“

Mit Ihrer Erlaubnis schließen wir die Erörterungen über den Inhalt des Gesetzes ab — eines Gesetzes, das bereits äußerst umfangreich geworden ist: 20 Artikel — und werden uns in den kommenden Tagen ausschließlich auf die Form des Gesetzes und die Erfüllung der Anforderungen der Gesetzestechnik richten.

Auch ich hätte mir, wie viele andere, gewünscht, dass wir auch auf anderen Gebieten Vorschläge machen könnten, etwa im Steuerrecht; doch die Verfassung und die geltenden Gesetze gestatten es uns aus der Stellung einfacher Bürger nicht. Für andere Änderungen und Gesetzesinitiativen müssten wir ins Parlament gelangen! Und nicht irgendwie… sondern auch mit einer bequemen Mehrheit, was gegenwärtig ins Reich der Utopie gehört.

Ich danke Ihnen für Ihre Beteiligung an den Erörterungen über dieses Souveränitätsgesetz, ein Gesetz, das ganz natürlich vom wahren Träger der Souveränität Rumäniens gekommen ist: von Ihnen, vom rumänischen Bürger.

In den kommenden Tagen werden wir uns organisieren müssen, um die nötigen Unterschriften zu sammeln, damit dieses Gesetz von den vom System gelenkten Parlamentariern nicht übergangen werden kann. Und nein, wir werden nicht bloß 100.000 Unterschriften sammeln müssen, wie die Verfassung es verlangt, sondern Hunderttausende oder Millionen, damit unser Gesetzentwurf durch die Kraft der Unterstützung des Volkes und trotz der Hindernisse, die uns das System und die Securitate-Leute alten oder neuen Ritus in den Weg legen werden, Gesetz werde.

Im Folgenden hinterlasse ich Ihnen den vollständigen Wortlaut des Souveränitätsgesetzes in der überarbeiteten und erweiterten (doch noch nicht endgültigen!) Fassung sowie einen Verweis auf das Formular zur Eintragung als Freiwilliger für die Unterschriftensammlung!

„Gesetzentwurf: das Souveränitätsgesetz oder das Gesetz zum Schutz des höheren und souveränen Interesses des rumänischen Volkes und Bürgers

1. Der Kahlschlag von Waldbeständen auf dem Gebiet Rumäniens ist bis zum Jahr 2100 untersagt.

2. Die Veräußerung von Vermögenswerten des rumänischen Staates sowie die Börsennotierung der vom rumänischen Staat gehaltenen Aktien erfolgen nur nach Verabschiedung eines entsprechenden organischen Gesetzes durch das Parlament mit qualifizierter Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.

3. Die Konzessionierung nationaler Rohstoffe erfolgt nur nach Verabschiedung eines entsprechenden organischen Gesetzes durch das Parlament mit qualifizierter Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder für jedes konzessionierte Gebiet gesondert.

4. Die Ausbeutung der bis zu diesem Zeitpunkt konzessionierten Rohstoffe des rumänischen Staates wird ausgesetzt, bis das Parlament mit qualifizierter Mehrheit für jedes konzessionierte Gebiet gesondert ein entsprechendes organisches Gesetz verabschiedet.

5. Die Einschränkung der in der Verfassung vorgesehenen verfassungsmäßigen Rechte rumänischer Bürger kann nur durch den Gesetzgeber erfolgen, mittels eines vom Parlament mit qualifizierter Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder verabschiedeten organischen Gesetzes.

6. Die vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Gesetzesartikel gelten kraft des vorliegenden Artikels vom 46. Tag nach der Veröffentlichung der Entscheidung des Verfassungsgerichts im Amtsblatt an als von Rechts wegen aufgehoben, sofern der Gesetzgeber die gesetzliche Bestimmung nicht mit der Entscheidung des Gerichts in Einklang bringt.

7. Medizinische Behandlungen dürfen rumänischen Bürgern nur nach vorheriger Einholung der schriftlichen Zustimmung und Einwilligung der Patienten verabreicht werden, im Anschluss an eine vorherige und verpflichtende Aufklärung auf der Grundlage der vom Hersteller der vorgeschlagenen Arzneimittel bereitgestellten Beipackzettel; ausgenommen sind medizinische Notfälle. Kein Bürger darf infolge der Annahme oder Ablehnung einer medizinischen Behandlung bevorzugt oder benachteiligt werden.

8. Die Einmischung der Geheimdienste Rumäniens in die Justiz, in die Politik, in die Presse und in die Wirtschaft auf dem Gebiet Rumäniens ist untersagt. Die Enttarnung natürlicher oder juristischer Personen, die gegen die vorliegende gesetzliche Bestimmung verstoßen, ist von der Anwendung des Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes 51/1991 ausgenommen. Der Verstoß gegen die vorliegende gesetzliche Bestimmung stellt Amtsmissbrauch dar, und die Nichtanzeige eines möglichen Verstoßes gegen diese Norm stellt Beihilfe zum Amtsmissbrauch dar, wie diese Straftat in den Bestimmungen des Art. 297 StGB umschrieben und mit Strafe bedroht ist.

9. Der Erwerb militärischer Ausrüstung von ausländischen Herstellern, die keine Offset-Fertigung in Rumänien in Höhe von mindestens 40 % des Vertragswertes gewährleisten, ist untersagt.

10. Jede Form der Zensur oder der Einschränkung des Rechts rumänischer Bürger auf freie Meinungsäußerung in sozialen Netzwerken und/oder im Netz ist untersagt. Der Verstoß gegen die vorliegende Rechtsnorm zieht die Ahndung des Online-Diensteanbieters mit einer Geldbuße zwischen 10.000.000 und 50.000.000 € nach sich, je nach Schwere der Tat.

11. Jede Form gewerblicher Werbung im Fernsehen, im Rundfunk und in den sozialen Netzwerken für Arzneimittel, Impfstoffe und andere pharmazeutische Erzeugnisse ist untersagt, mit Ausnahme kosmetischer und naturheilkundlicher Erzeugnisse.

12. Die Einfuhr von Abfällen jedweder Art in das Land ist untersagt, gleichviel ob sie aus dem Gemeinschaftsgebiet oder von außerhalb stammen.

13. Die Verabschiedung von Maßnahmen durch Dringlichkeitsverordnung oder durch Vertrauensfrage der Regierung in dem nach Art. 73 Abs. 3 der Verfassung ausschließlich den organischen Gesetzen vorbehaltenen Bereich ist untersagt, ebenso die Änderung oder Aufhebung von Bestimmungen organischer Gesetze durch Dringlichkeitsverordnung oder durch Vertrauensfrage der Regierung.

14. Mit dem Tag der Verabschiedung des vorliegenden Gesetzes zieht die vollständige oder teilweise Nichteinhaltung der dem Käufer auferlegten Bedingungen und Pflichten die Nichtigkeit des Privatisierungsvertrages von Rechts wegen nach sich. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit kann von jedem rumänischen Bürger erhoben werden und ist von der Stempelgebühr befreit.

15. Unter Strafe gestellt wird die Tat der Untergrabung der nationalen Wirtschaft mit folgendem Wortlaut: „Die Tat, eine der in Art. 176 StGB genannten juristischen Personen zu benutzen oder deren normale Tätigkeit zu behindern, wird, sofern die Tat geeignet ist, die nationale Wirtschaft zu untergraben, mit Freiheitsstrafe von 5 bis 20 Jahren und dem Verbot bestimmter Rechte bestraft. Hat die im vorstehenden Absatz vorgesehene Tat der nationalen Wirtschaft erheblichen Schaden zugefügt, so ist die Strafe lebenslange Haft oder Freiheitsstrafe von 15 bis 25 Jahren und das Verbot bestimmter Rechte.

16. Art. 297 Abs. 2 StGB wird wie folgt geändert: „(2) Mit derselben Strafe wird die Tat eines Amtsträgers bestraft, der in Ausübung seiner Dienstpflichten die Ausübung eines Rechts einer Person beschränkt oder für diese eine Lage der Unterlegenheit schafft aufgrund von Rasse, Staatsangehörigkeit, ethnischer Herkunft, Sprache, Religion, Geschlecht, sexueller Ausrichtung, politischer Zugehörigkeit, Vermögen, Alter, Behinderung, ANNAHME ODER ABLEHNUNG EINER MEDIZINISCHEN BEHANDLUNG, chronischer nicht ansteckender Krankheit oder HIV/AIDS-Infektion.“

17. Die Goldreserve Rumäniens wird ausschließlich und vollständig bei der Nationalbank Rumäniens verwahrt. Die Behörden sind verpflichtet, binnen höchstens 180 Tagen nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Amtsblatt Rumäniens das außerhalb Rumäniens verwahrte Gold vollständig zurückzuholen.

18. Untersagt ist der Vertrieb auf dem Gebiet Rumäniens von Erzeugnissen, die von geringerer Güte sind als vergleichbare, in einem anderen Staat der Europäischen Union verkaufte Erzeugnisse. Der Verstoß gegen die vorliegende Rechtsnorm stellt eine irreführende Geschäftspraxis im Sinne des Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes 363/2007 vom 21. Dezember 2007 dar und zieht die gesamtschuldnerische Ahndung von Hersteller und Händler mit einer Geldbuße zwischen 10.000.000 und 50.000.000 € nach sich, je nach Schwere der Tat.

19. Artikel 19 des Gesetzes Nr. 202/1998 über die Organisation des Amtsblatts Rumäniens, neu veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 206 vom 11. April 2013, in der Fassung späterer Änderungen, wird geändert und erhält folgenden Wortlaut: „Art. 19 Der Eigenbetrieb ‚Amtsblatt‘ erstellt ein elektronisches Erzeugnis, das die veröffentlichten Rechtsakte und die aktualisierte und konsolidierte Gesetzgebung enthält und das dauerhaft und unentgeltlich im Internet zugänglich ist.“

20. Das vorliegende Gesetz tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft; jede entgegenstehende Bestimmung ist von diesem Tage an von Rechts wegen aufgehoben.“

Zur Eintragung als Freiwilliger des Souveränitätsgesetzes gehen Sie auf:

https://docs.google.com/forms/d/e/1FAIpQLSfE-RY2nEZZXd-SP34eDQ1D3bd9BGqHuo_HV9hWOsiogI1bPA/viewform?usp=send_form

https://t.me/LegeaSuveranitatii

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