25. Januar 2021
Das Souveränitätsgesetz — ein Gesetz, das dringend beschlossen werden muss: jetzt oder nie
Rumänien ist an einem entscheidenden Augenblick seiner Geschichte angelangt, der die tätige und unmittelbare Beteiligung des Bürgers zur Verteidigung seiner rechtmäßigen Rechte und Interessen erfordert. Das heißt, wenn wir morgen noch ein Land, ein Volk sein wollen!
Gewiss werden weder die fortschrittliche und kolonialistische Regierung Rumäniens noch das Parlament in seiner gegenwärtigen Zusammensetzung irgendetwas tun, um uns vor der Welle der Globalisierung und der neuen Normalität zu schützen.
Darum müssen wir, die Bürger, tun, was unsere Vertreter in den letzten 30 Jahren aus Unfähigkeit, aus Furcht oder aus Niedertracht unterlassen haben: die Souveränität und Unabhängigkeit Rumäniens verteidigen, indem wir die Verabschiedung von Gesetzen erzwingen, die ausschließlich im höheren und souveränen Interesse des rumänischen Bürgers geschrieben sind.
Denn wir, die „einfachen Bürger“, haben das Recht, dem Parlament die Verabschiedung der Gesetze vorzuschlagen, die wir brauchen. Wussten Sie das? Und zwar nicht nur über „unsere Vertreter“, sondern sogar unmittelbar, ohne Zwischenglied!
Ja, die Verfassung gibt uns das Recht der Gesetzesinitiative, das Recht, das Parlament zur Verabschiedung bestimmter Gesetze zu „zwingen“.
Darum werden wir beginnen müssen, uns auf die verfassungsmäßigen Mittel zu berufen, die uns zur Verfügung stehen, und nach Artikel 74 der Verfassung von unserem Recht der Gesetzesinitiative Gebrauch zu machen, indem wir dem Gesetzgeber die Gesetze vorschlagen, die die Bürger Rumäniens wirklich brauchen.
Dafür brauchen wir mindestens 100.000 wahlberechtigte Bürger aus wenigstens einem Viertel der Kreise des Landes.
In Wirklichkeit werden wir mehrere Hunderttausend, ja Millionen Unterschriften sammeln müssen, um der gegenwärtigen Mehrheit die Hand zu zwingen, unsere Gesetzesinitiativen anzunehmen.
Ich lege Ihnen einen ersten Gesetzesvorschlag zur Kenntnis und zur Erörterung vor, der von uns, vom Volk, kommen könnte und sogar kommen sollte: das Souveränitätsgesetz.
Das Gesetz zum Schutz des höheren und souveränen Interesses des rumänischen Volkes und Bürgers
1. Der Kahlschlag von Waldbeständen auf dem Gebiet Rumäniens ist bis zum Jahr 2040 untersagt.
2. Die Veräußerung von Vermögenswerten des rumänischen Staates erfolgt nur nach Verabschiedung eines entsprechenden organischen Gesetzes durch das Parlament mit qualifizierter Mehrheit.
3. Die Konzessionierung nationaler Rohstoffe erfolgt nur nach Verabschiedung eines entsprechenden organischen Gesetzes durch das Parlament mit qualifizierter Mehrheit für jedes konzessionierte Gebiet gesondert.
4. Die Ausbeutung der bis zu diesem Zeitpunkt konzessionierten Rohstoffe des rumänischen Staates wird ausgesetzt, bis das Parlament mit qualifizierter Mehrheit für jedes konzessionierte Gebiet gesondert ein entsprechendes organisches Gesetz verabschiedet.
5. Die Einschränkung der in der Verfassung vorgesehenen verfassungsmäßigen Rechte rumänischer Bürger kann nur durch den Gesetzgeber erfolgen, mittels eines vom Parlament mit qualifizierter Mehrheit verabschiedeten organischen Gesetzes.
6. Die vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Gesetzesartikel gelten kraft des vorliegenden Artikels vom 46. Tag nach der Veröffentlichung der Entscheidung des Verfassungsgerichts im Amtsblatt an als von Rechts wegen aufgehoben, sofern der Gesetzgeber die gesetzliche Bestimmung nicht mit der Entscheidung des Gerichts in Einklang bringt.
7. Medizinische Behandlungen dürfen rumänischen Bürgern nur nach vorheriger Einholung der schriftlichen Zustimmung und Einwilligung der Patienten verabreicht werden, im Anschluss an eine vorherige und verpflichtende Aufklärung auf der Grundlage der vom Hersteller der vorgeschlagenen Arzneimittel bereitgestellten Beipackzettel; ausgenommen sind medizinische Notfälle.
8. Die Einmischung der Geheimdienste Rumäniens in die Justiz, in die Politik, in die Presse und in die Wirtschaft auf dem Gebiet Rumäniens ist untersagt. Die Enttarnung natürlicher oder juristischer Personen, die gegen die vorliegende gesetzliche Bestimmung verstoßen, ist von der Anwendung des Art. … des Gesetzes 51/1991 ausgenommen. Der Verstoß gegen die vorliegende gesetzliche Bestimmung stellt Amtsmissbrauch dar, und die Nichtanzeige eines möglichen Verstoßes gegen diese Norm stellt Beihilfe zum Amtsmissbrauch dar, wie diese Straftat in den Bestimmungen des Art. 297 StGB umschrieben und mit Strafe bedroht ist.
9. Der Erwerb militärischer Ausrüstung von ausländischen Herstellern, die keine Offset-Fertigung in Rumänien in Höhe von mindestens 40 % des Vertragswertes gewährleisten, ist untersagt.
10. Jede Form der Zensur oder der Einschränkung des Rechts rumänischer Bürger auf freie Meinungsäußerung in sozialen Netzwerken und/oder im Netz ist untersagt. Der Verstoß gegen die vorliegende Rechtsnorm zieht die Ahndung des Online-Diensteanbieters mit einer Geldbuße zwischen 10.000.000 und 50.000.000 € nach sich, je nach Schwere der Tat.
11. Das vorliegende Gesetz tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft; jede entgegenstehende Bestimmung ist von diesem Tage an von Rechts wegen aufgehoben.
Selbstverständlich kann und muss der Wortlaut erörtert und verbessert, in die vom Gesetz 24/2000 geforderte Form und auf dessen Maßstäbe gebracht werden.
Doch ich hoffe, er sei ein guter Anfang, eine brauchbare Grundlage für eine öffentliche und aufbauende Aussprache, die am Ende (zu einem Ende, das hoffentlich nicht allzu fern ist) zur Sammlung der Unterschriften führt, um dieses Gesetz dem Parlament Rumäniens zur Verabschiedung vorzulegen.
Ich persönlich werde, gemeinsam mit #DerKoalitionFürDieNation und mit jeder anderen politischen Kraft, die an der Verabschiedung dieses Gesetzes interessiert ist, alles in meiner Macht Stehende tun, um die rechtmäßigen Rechte und Interessen dieses Volkes zu verteidigen.
Ich erwarte Ihre Meinungen und selbstverständlich Ihre Unterstützung!
Gott helfe uns und erleuchte uns!
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