4. September 2021
Keine ausländischen Akteure in der Infrastruktur
#DasSouveränitätsgesetz, dessen Darstellung Artikel für Artikel wir auch heute fortsetzen, verbietet den Zutritt jeder juristischen Person, die elektronische Kommunikationsnetze oder in Informationsinfrastrukturen verwendete Technologien und Anlagen besitzt, zu den Privatgrundstücken rumänischer Bürger ohne die vorherige schriftliche Zustimmung aller Eigentümer und/oder Miteigentümer in Wohngebäuden.
Ich weiß, das ist etwas Normales und Selbstverständliches; nur dass die Dinge zurzeit nicht so stehen… Und das Souveränitätsgesetz nimmt sich vor allem vor, Normalität und Hausverstand in Rumänien wiederherzustellen.
Artikel 8
In Artikel 5 des Gesetzes Nr. 159 vom 19. Juli 2016 über die Regelung der physischen Infrastruktur elektronischer Kommunikationsnetze sowie über die Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Senkung der Kosten der Errichtung elektronischer Kommunikationsnetze, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 559 vom 25. Juli 2016, wird Absatz (2) geändert und erhält folgenden Inhalt:
„Die Bestimmungen des Abs. (1) finden nach Einholung der schriftlichen Zustimmung aller Eigentümer und/oder Miteigentümer Anwendung, auch im Fall des Zutrittsrechts zu den im ungeteilten Eigentum stehenden Räumen in Wohnblöcken, einschließlich hinsichtlich der Anbringung elektronischer Kommunikationsnetze, der in Informations- und Kommunikationsinfrastrukturen von nationalem Interesse verwendeten Technologien und Anlagen sowie in den elektronischen Kommunikationsnetzen, über die elektronische Kommunikationsdienste bereitgestellt werden, oder von Bestandteilen der physischen Infrastruktur, die zu deren Halterung erforderlich sind, an den Wänden oder auf den Dachterrassen dieser Gebäude.“
Begründung:
Artikel 8 ändert Absatz 3 des Art. 5 des Gesetzes 159/2016 über die Regelung der physischen Infrastruktur elektronischer Kommunikationsnetze sowie über die Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Senkung der Kosten der Errichtung elektronischer Kommunikationsnetze und gibt den Eigentümern und Miteigentümern der Gebäude das Recht, die Gebäude, deren Eigentümer oder Miteigentümer sie sind, fortwährend, ununterbrochen und bedingungslos zu nutzen. Berücksichtigt wurde, dass die uneingeschränkte und nicht vorab genehmigte Zulassung jeder juristischen Person, die elektronische Kommunikationsnetze oder in Informations- und Kommunikationsinfrastrukturen von nationalem Interesse verwendete Technologien und Anlagen besitzt, sowie in den elektronischen Kommunikationsnetzen, über die elektronische Kommunikationsdienste bereitgestellt werden, oder von Bestandteilen der zu deren Halterung erforderlichen physischen Infrastruktur, eine unannehmbare Beschränkung des Eigentumsrechts darstellt — was eine schwere Verletzung der Souveränität des rumänischen Volkes bedeuten kann.“
FORTSETZUNG FOLGT.
Nachschrift:
Wenn Sie mit den vom Souveränitätsgesetz vertretenen Grundsätzen einverstanden sind, tragen Sie sich als Freiwilliger in die #ArmeeDerSouveränität unter http://VremSuveranitate.ro/ ein!
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