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29. August 2021

Wir fahren fort mit Artikel 2 des Souveränitätsgesetzes

„Artikel 2

Artikel 4 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 1/1999 über die Regelung des Belagerungszustands und des Notstands, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 22 vom 21. Januar 1999, mit späteren Ergänzungen und Änderungen, wird geändert und erhält folgenden Inhalt:

‚Während des Belagerungszustands oder des Notstands darf die Ausübung bestimmter Grundrechte und Grundfreiheiten nur insoweit eingeschränkt werden, als die Lage es erfordert, und unter Beachtung des Art. 53 der Verfassung Rumäniens, neu veröffentlicht — ausgenommen die in Art. 32 vorgesehenen Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die in der Verfassung in den Artikeln 21 — Freier Zugang zur Justiz, 22 — Das Recht auf Leben und auf körperliche und seelische Unversehrtheit, 23 — Die persönliche Freiheit, 24 — Das Recht auf Verteidigung, 26 — Das Intim-, Familien- und Privatleben, 28 — Das Briefgeheimnis, 29 — Die Gewissensfreiheit, 30 — Die Meinungsfreiheit, 31 — Das Recht auf Information, 34 — Das Recht auf Gesundheitsschutz und 35 — Das Recht auf eine gesunde Umwelt, 40 — Das Vereinigungsrecht, 42 — Das Verbot der Zwangsarbeit, 44 — Das Recht auf Privateigentum, 45 — Die wirtschaftliche Freiheit, 46 — Das Erbrecht, 47 — Der Lebensstandard, 48 — Die Familie, 49 — Der Schutz von Kindern und Jugendlichen, 50 — Der Schutz von Menschen mit Behinderungen, 51 — Das Petitionsrecht verankerten Rechte.‘“

Begründung:

„Artikel 2 ändert in dem oben beschriebenen Sinne die Dringlichkeitsverordnung 1/1999 und beseitigt die Möglichkeit, die Ausübung der Grundrechte während des Belagerungszustands und des Notstands einzuschränken. Berücksichtigt wurde, dass keine noch so außergewöhnliche Lage die Einschränkung von Rechten rechtfertigen kann, die der menschlichen Verfasstheit und der Eigenschaft als Bürger innewohnen — ein Umstand, der durch die Fassung des Art. 15 der Verfassung bestätigt wird: ‚(1) Die Bürger genießen die durch die Verfassung und durch andere Gesetze verankerten Rechte und Freiheiten und haben die darin vorgesehenen Pflichten.‘ So dürfen das Recht auf Leben und auf körperliche und seelische Unversehrtheit, das Recht auf Verteidigung, das Recht auf Freizügigkeit, das Recht auf Intim-, Familien- und Privatleben, auf Unverletzlichkeit der Wohnung, auf Gewissensfreiheit oder auf Meinungsfreiheit aus keinem Grund eingeschränkt werden; ihre Einschränkung kann als gedachtes Ziel nicht das Herauskommen aus einer außergewöhnlichen Lage haben, sondern die Vertiefung eines Zustands der Unnormalität.“

FORTSETZUNG FOLGT.

Nachschrift:

Wenn Sie mit den vom Souveränitätsgesetz vertretenen Grundsätzen einverstanden sind, tragen Sie sich als Freiwilliger in die #ArmeeDerSouveränität unter http://VremSuveranitate.ro/ ein!

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Thema: Die Gesetze, die wir brauchen · Unterthema: Vom Souveränitätsgesetz

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